Satzung

Satzung für den Förderverein Wallonerkirche zu Magdeburg vom 18. Januar 2007
Einschließlich Satzungsänderung 2013

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Förderverein führt den Namen „Förderverein Wallonerkirche zu Magdeburg“ (im folgenden: Verein). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein seinen Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2
Zweck

  1. Der Verein als ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen verfolgt den Zweck, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen den Erhalt und die Nutzung der Wallonerkirche St. Augustini zu Magdeburg, ihrer Nebengebäude (Gemeindezentrum) und Ihres wertvollen Inventars sowie die dazugehörige Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen. Der Verein pflegt das Gedächtnis an die Kirchen der Altstadt Magdeburg und Ihrer Gemeinden
  2. Der Verein kann alle zur Erreichung der Vereinszwecke geeigneten Maßnahmen und Veranstaltungen im Rahmen seiner Möglichkeiten durchführen.
  3. Der Verein arbeitet selbständig und unabhängig. Er pflegt die Zusammenarbeit mit allen für die Wallonerkirche und das Gemeindezentrum verantwortlichen kirchlichen und staatlichen Institutionen.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4
Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln sowie durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und sich verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Neuaufnahmen werden in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt gegeben.
  3. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen stimmen durch Ihren bevollmächtigten Vertreter ab. Ehrenmitglieder Haben kein Stimmrecht.

§6
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung Gegenüber dem Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod
  5. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit

§7
Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    - Die Mitgliederversammlung
    - Der Vorstand

§8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Die Einladung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zugesandt. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder umgehend einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    - Die Wahl des Vorstands
    - Die Wahl von zwei Kassenprüfern
    - Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
    - Die Beschlussfassung über:
    a) den Jahresplan des Vereins
    b) den Haushalt des Vereins
    c) die Entlastung des Vorstands
    d) die Mitgliedsbeiträge
    e) den Ausschluss von Mitgliedern
    f) Satzungsänderungen
    g) Die Auflösung des Vereins
  5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls.

§9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern:
    a) Dem Vorsitzenden
    b) Einem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Dem Schatzmeister
    d) Dem Schriftführer
    Gegebenenfalls können Beisitzer hinzugewählt werden
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des $26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins nach außen berechtig.
  4. Der Vorstand tritt wenigstens viermal im Geschäftsjahr zusammen. Weitere Sitzungen müssen auf Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden einberufen werden.
  5. Der Vorstand
    - Ist für die laufenden Geschäfte zuständig
    - Lädt zur Mitgliederversammlung ein
    - Stellt den Jahres- und Haushaltsplan des Vereins auf
    - Berichtet über eine Tätigkeit, in regelmäßigen Abständen auch im Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Altstadt-Martin, im Presbyterium der Ev.-ref. Gemeinde Magdeburg und der Ev. Studentengemeinde Magdeburg
    - Entscheidet gemäß §5 über Aufnahmeanträge
    - Führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
    - Vertritt den Verein gegenüber staatlichen und kirchlichen Einrichtungen sowie in nationalen und internationalen Verbänden und Vereinigungen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend sind. Seine Beschlüsse fasst der der Vorstand mit einfacher Mehrheitder anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen.
  7. Im Geldverkehr sind Unterschriften von zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  8. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer berufen und eine Geschäftsstelle einrichten.
  9. Die Gemeinden im Gemeindezentrum haben die Möglichkeit, einen Vertreter mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen. Sie erhalten dazu jeweils die Einladung zu den Vorstandsitzungen.

§10
Ehrungen

  1. Der Verein kann im Sinne des §2 verdienstvolle natürliche Personen auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§11
Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben. Zur Satzungsänderung sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§12
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des Vereines sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Zur Auflösung sind die Stimmen von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Etwaige nach Abwicklung des Vereines und Begleichung aller Forderungen verbleibenden Mittel sollen zu gleichen Teilen an die Evangelische Altstadtgemeinde und an die Reformierte Gemeinde Magdeburg fließen, die sie unmittelbar und ausschließ für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§13
Sprachliche Gleichstellung

  1. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.


Magdeburg, 18. Januar 2007

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